Unsicherheit in Sachen Praxiswebseite

Immer noch verzichten viele Ärzte und Heilberufler auf die eigene Praxiswebseite, trotzdem ein Großteil der Patienten die Arztsuche über das Internet regelmäßig nutzt. Der Trend, dass viele Ärzte und Heilberufler keine eigene Praxiswebseite betreiben, scheint sich den Ergebnissen von Studien  noch weiter fortzusetzen. Danach betrieben 2016 weniger als 40% der niedergelassenen Ärzte, Praktiker und Internisten eine eigene Webseite, die Informationen für Patienten bereitstellt.

Ärztekammer und Rechtsanwälte helfen weiter

Wie aus früheren Befragungen der Stiftung Gesundheit bereits bekannt ist, lehnt ein Großteil der Ärzte immer noch eine eigene Praxiswebseite ab. Grund dafür ist oft die Furcht vor rechtlichen Problemen, die in Zusammenhang mit Arztwerbung stehen könnten. Obwohl Rechtsanwälte und Ärztekammern Unterstützung bieten, wissen viele Ärzte nicht genau, was genau erlaubt ist und was nicht.

Praxiswebseite Stethoskop

Welche Gesetze gelten für Heilberufe?

Wie Heilberufler werblich auftreten dürfen, regeln grundsätzlich verschiedene Bestimmungen. Neben dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt gleichermaßen die Berufsordnung der deutschen Ärzte (MBO) und auch das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).

Wo dürfen Heilberufler werben?

Dabei gibt es keinen Unterschied mehr zwischen einzelnen Werbeträgern und Medien, folglich ist die Werbung von Heilberuflern in allen Medien erlaubt. Die Grundrechte der ärztlichen Berufsfreiheit erlauben Ärzten und Heilberuflern durchaus eine Außendarstellung, die den beruflichen Erfolg fördert. Heilberufler dürfen sich demnach nach außen so aufstellen, dass eine bedarfsgerechte Kommunikation mit dem Patienten angelegt werden kann und sie gleichzeitig wettbewerbsfähig bleiben. Nur die Minderheit der Ärzte nutzt dafür bislang die eigene Praxiswebseite. Wenn es allerdings um die Rechtmäßigkeit der Arztwerbung geht, kommt es im Einzelfall immer auf die Form, den Inhalt und den Umfang der Werbemaßnahme an.

Wie sollte richtige und gute Arztwerbung aussehen?

Eine zuverlässige Richtschnur bietet diesbezüglich ein Zitat der ehemaligen Bundesverfassungsrichterin:

„Information, die vom Patienten nachgefragt wird und die von den Leistungserbringern im Gesundheitswesen inhaltlich richtig, in verständlichen Worten, jede Irreführung vermeidend und ohne Übertreibung an den Patienten herangetragen wird, verbessert die Beziehung zwischen Arzt und Patienten und damit die Gesundheitsversorgung.“

Renate Jäger
ehemalige Bundesverfassungsrichterin

Erlaubte Werbung Verbotene Werbung
Die sachlich berufsbezogene Information zum Arzt, zu Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkten, Zertifizierungen und Leistungen ist erlaubt. Daneben ist die Angabe der Internetadresse, der E-Mailadresse und Mobilfunknummer auch außerhalb der Praxis erlaubt. Untersagt ist die anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Darunter fallen reklamehafte Inhalte und unklare Formulierungen genau so, wie Vergleiche mit der Konkurrenz. Man darf außerdem keinen räumlichen oder namentliche Bezug zu Kollegen herstellen. Man darf Kollegen ebenfalls nicht durch subjektive Äußerungen abwerten.
In Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeit sind wahre und sachgerechte Informationen in verständlicher Darstellungsweise regelmäßig gestattet. Nicht gestattet ist die Auslage von Flyern, Visitenkarten, Wurfblattsendungen oder Werbegeschenken außerhalb der Praxisräume.
In der Außendarstellung ist eine Praxishomepage, Hinweise auf Ortstafeln oder kostenlosen Stadtplänen, Fahrzeugwerbung, Multimediadarstellungen, Werbeanzeigen in allen öffentlichen Medien wie Print und Internet erlaubt. Werbung, die den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber beeinträchtigt, ist verboten.
Werbung außerhalb der Fachkreise mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen und Hinweisen darauf sind dann erlaubt, wenn kein empfehlender Charakter damit verknüpft ist und sie nicht zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können. Es ist keine Werbung gestattet, die die Anforderungen an Richtigkeit, Klarheit, Vollständigkeit oder Eindeutigkeit der Aussagen nicht erfüllt.
Man darf mit Patientenaussagen (Testimonials) werben, wenn sie nicht abstoßend, missbräuchlich oder irreführend sind. Jede Werbung, die Nebenwirkungen verschweigt oder wissenschaftlich umstrittene Wirkungen enthält, ist nicht gestattet.
Ohne empfehlenden Charakter dürfen Personen in Berufskleidung, Krankengeschichten, Vorher-Nachhervergleiche und Wirkungsvorgänge darstellen. Auch Krankheiten darf man bildlich darstellen. Werbung, die den Verbraucher unzumutbar belästigt, ist untersagt,
Zulässig sind Verlosungen und Preisausschreiben, wenn sie nicht die übermäßige Verwendung von Arzneimittel begünstigen. Die Bewerbung von nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen, ist nicht gestattet.
Gestattet sind nun auch Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen. Die Bewerbung bösartiger Neubildungen und Suchtkrankheiten (außer Nikotinabhängigkeit) ist nicht gestattet.
Werbung für die Suchtkrankheit Nikotinabhängigkeit ist erlaubt. Die Bewerbung krankhafter Komplikationen während Schwangerschaft, Entbindung und Wochenbett ist verboten.
Ein unaufdringliches Logo ist gestattet. Nicht erlaubt sind im Rahmen der irreführenden Werbung falsche Behauptungen, insbesondere über Produktwirkungen sowie das Verschweigen oder Verharmlosen von Anwendungsrisiken.
Erlaubt sind innerhalb der Praxis Werbegeschenke bis € 4.99. Werbemaßnahmen, die sich überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten, sind nicht zulässig.
Zulässig sind innerhalb der Praxis Kunstausstellungen, Tage der offenen Tür oder Sponsoring Aktivitäten und soziokulturelle Veranstaltungen. Das Benutzen eines nichtmedizinischen akademischen Grades ist irreführend und damit nicht gestattet.
Innerhalb der Praxis darf man Patienten Auslagen, Preisnennungen, Zeitungbeilagen oder bedruckte Gegenstände anbieten. Unaufgeforderte Newslettersendungen oder Patientenanrufe sind unzuläsig.
Erlaubt sind Recall-Systeme zur Terminerinnerung und Newsletterversendungen, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten vorliegt.
Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine rechtliche Beratung.
Quellen:
Deutsches Ärzteblatt 2013; 110(46):26, Stefan Kock. Ärztliche Werbung im Wandel: Was darf ein Arzt wirklich?
https://www.stiftung-gesundheit.de/pdf/studien/Aerzte_im_Zukunftsmarkt_Gesundheit_2012_Kurzfassung.pdf
www.healthrelations.de/der-arzt-im-internet/