Welche Gesetze gelten für Website-Betreiber? Das Internet ist kein rechtsfreier Raum und deshalb gelten natürlich grundsätzlich für alle Geschäftsleute die gleichen Gesetze im Internet, die auch sonst gelten. Zu diesen Vorschriften zählen unter anderem neben dem BGB, HGB, AGB-Recht, UWG, STGB, Urheberrechtsgesetz, Gewerbeordnung auch etwa das Verbraucherkreditrecht.

Außerdem kommen viele Website-Betreiber, die im Internet kommerziell agieren, mit weiteren Rechtsvorschriften in Berührung und können leicht Gefahr laufen, dort gesetzliche Regelungen zu verletzen. Weitere Gesetze im Internet sind für einen Website-Betreiber oder gewerbsmäßigen Anbieter von besonderer Bedeutung. Seit dem 25. Mai 2018 wurde das EU-Datenschutzrecht in nationales Recht übertragen und regelt mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) den Datenschutz. Einige Teile des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind allerdings seitdem außer Kraft gesetzt. Beim  Telemediengesetz (TMG) entfallen die Paragraphen 11 ff. Einfluss nehmen auch das E-Commerce- und Fernabgabegesetz, die Preisangabenverordnung (PAngV) oder das Signaturgesetz (SigG).

Rechtliche Überprüfung vermeidet Abmahnungen

Als Website-Betreiber empfiehlt es sich deshalb über die geltenden Gesetze im Internet informiert zu sein und sicherzustellen, dass auf der eigenen Website alles in Ordnung ist. Spezialisierte Rechtsanwälte können bei Bedarf im Vorfeld prüfen, ob einzelne Inhalte einer Website oder einer Werbekampagne bestehendes Recht verletzen. Daneben stellen viele Industrie- und Handelskammern (IHK) auch online einige Mustertexte und ausführliche Informationen für gewerbliche Website-Betreiber zur Verfügung. So lassen sich auf jeden Fall erfolgreich kostspielige Abmahnungen vermeiden.

Thema Werbung

Verschiedene Versäumnisse oder auch bestimmte geschäftliche Handlungen können etwa auf der Website oder im Rahmen der Werbung gegen geltendes Recht verstoßen und unzulässig sein. Was man als Website-Betreiber darf und was man besser unterlassen sollte, regeln im Bereich Werbung verschiedene Gesetze.

  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • Telemediengesetz
  • Rundfunkstaatsvertrag
  • Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Gesetze im Internet Internetrecht Thema Werbung

Für Werbung im weiteren Sinne gelten § 6 TMG und die allgemeinen Regelungen des UWG. Danach muss Werbung nicht nur als solche erkennbar sein, sondern auch der Auftraggeber muss identifiziert werden können. Außerdem müssen Angebote wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke genauso erkennbar und zugänglich sein, wie die Bedingungen für die Inanspruchnahme. Gleiches gilt auch für die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter.

Wenn es um Werbung oder Webseiten für Ärzte und Heilberufler geht, greifen noch verschiedene andere Bestimmungen. Über erlaubte und verbotene Werbung informiert der Bericht Praxiswebsite – Welche Werbung ist erlaubt?  Zum Bericht 

Verwendung geschützter Werke

Website-Betreiber, die auf ihrem Internetangebot fremde Texte oder Werke wie Bilder, Musikstücke, Filme, Fernsehsendungen, Grafiken oder andere Elemente dieser Art einbinden und damit öffentlich zugänglich machen, unterliegen automatisch den strengen Regeln des Urheberrechts. Auch viele Schriftarten sind urheberrechtlich geschützt.

Während die Nutzung fremder Werke zu privaten Zwecken oft nicht so problematisch ist, gibt es für kommerzielle Nutzungen meistens klare Regelungen, die der Urheber für die Verwendung festlegt. Aufschluss darüber geben auf einer Website in der Regel die AGB, Erklärungen unter dem Punkt Nutzungsrechte oder manchmal auch Erklärungen, die im Impressum zu finden sind. Die Erlaubnis zur Verwendung kann z.B. an Zahlungen, Abonnements, Verlinkungen, eine schriftliche Erlaubnis oder die Nennung des Urhebers gebunden sein. Ein Kauf berechtigt oft zur Verwendung eines Werkes, aber auch hier sollte man besser sicher sein, dass die eingeräumten Rechte für das eigene Vorhaben ausreichen. Im Zweifel gilt immer: Der Rechteinhaber muss gefragt werden, bevor sein Werk online gestellt wird. Auch die Nutzung von gemeinfreien Werken (CCO) unterliegt nicht selten bestimmten Bedingungen. Schon eine kleine Abweichung von der angegeben Form kann in Einzelfällen teuer werden.

Uneinheitlich entscheiden Gerichte immer noch in der Frage, ob Foren- oder Blogbetreiber für anonyme Forum-Nutzer haften, die widerrechtlich geschützte Werke eingestellt haben.

Nutzung rechtlich absichern

Wenn der Website-Betreiber selbst Bilder oder andere Werke erstellt, ist er automatisch Urheber und steht unter dem Schutz des Urheberrechts. Befinden sich aber erkennbare Personen auf seinen Werken, können diese sich auf den Schutz des > Persönlichkeitsrechts berufen. Regelmäßig werden deshalb für solche Werke Regelungen zwischen den Fotografen und dem Model in einem Model-Release-Vertrag festgehalten. Geregelt wird dort beispielsweise das Honorar, die Verwendung und die Nutzungsrechte.

Sobald auf einem Werk ein geschütztes Gebäude, ein geschützter Gegenstand oder eine Marke abgebildet ist, benötigt der Urheber ebenfalls eine Genehmigung vom Rechteinhaber. So eine Genehmigung regelt dann üblicherweise ein Property-Release-Vertrag.

Gesetze im Internet - Internetrecht - Datenschutz

Erreichbarkeit der Anbieterinformationen

Zu den Anbieterinformationen zählen etwa verpflichtende Hinweise im Bereich Datenschutz und Impressum. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klar geregelt, dass Anbieterinformationen klar bezeichnet sind und nach spätestens zwei Klicks erreichbar sein sollen. Internetauftritte bei Ebay dürfen die Anbieterinformationen auch unter der Schaltfläche „mich“ alternativ zur Schaltfläche „Impressum“ oder „Kontakt“ platzieren. Einige Rechtsanwälte stellen kostenlose Datenschutzerklärungen und Datenschutzhinweise  mit Verlinkung zur Verfügung.

Datenschutz

In Deutschland ist der Datenschutz gesetzlich geregelt und Datenschutzhinweise sind auf jeder Website verpflichtend, wenn der Anbieter des Angebots dort Daten erhebt und verwendet. Es geht um den Schutz und die vertrauliche Behandlung von persönlichen Nutzerdaten, die einheitlich im Bundesdatenschutzgesetz geregelt sind. Der Nutzer hat neben einem Widerrufsrecht das Recht, vom Website-Betreiber informiert zu werden, wie dieser seine Daten verwendet und speichert. Außerdem hat er ein Recht in Bezug auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Art, Umfang und Zweck der Unterrichtung ist im  § 13 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Über die Datenverarbeitung in Drittländern muss ein Anbieter ebenfalls Auskunft geben.

Informationspflichten gibt es u.a. auch, wenn automatisierte Web-Analyse-Dienste, Cookies oder bestimmte Plugins von sozialen Netzwerken auf der Website zur Verfügung stehen. Der Website-Betreiber muss außerdem über Bonitätsprüfungen und die Übermittlung von Negativauskünften an Auskunfteien informieren.

Impressumspflicht

Die geschäftsmäßige Nutzung einer Website oder einer anderen Online-Plattform erfordert immer auch ein Impressum, über das der Anbieter identifizierbar und kontaktierbar ist. Die Impressumspflicht gilt auch für Auftritte in allen sozialen Netzwerken, in denen man

Gesetze im Internet - Internetrecht Impressum

geschäftliche Kontakte pflegt oder die der beruflichen Karriere dienen. Nur private und familiäre Internetangebote dürfen auf das Impressum verzichten.

Welche Angaben genau ein korrektes Impressum enthalten muss, regelt > § 5 Telemediengesetz (TMG)

  • Name und Anschrift des Anbieters mit Firmenbezeichnung. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften außerdem die vertretungdberechtigten Personen
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mailadresse und Telefonnummer, die nicht teurer als der Grundtarif ist.
  • Bei behördlichen Zulassungen ist die Angabe der Aufsichtsbehörde mit Postanschrift und Telefonnummer verpflichtend
  • Angabe des Registernamens und der Registernummer, falls ein Eintrag besteht, z.b. im Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, örtliches Gewerberegister etc.
  • Angabe, falls sich eine AG, GmbH oder KG in Liquidation oder Auflösung befindet
  • Angabe reglementierter Berufe, die etwa an ein Diplom oder einen Befähigungsnachweis gebunden sind. Außerdem Angabe der zugehörigen Kammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und des Mitgliedstaats, der die Berufsbezeichnung verliehen hat. Angabe der Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen. Angabe wie dieses zugänglich sind.
  • Angabe einer vorhandenen Umsatzsteueridentifikationsnummer, bzw. der Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Angabe eines Verantwortlichen (nach § 55 RStV) für die Inhalte bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

Gesetze im Internet Streitbeilegung

Streitschlichtung

Zu den geltenden Gesetzen im Internet zählt auch die ODR-Ordnung. Wer im Internet Handel betreibt oder Dienste anbietet,  muss nach der ODR-Ordnung auf die > Online-Streibeilegungsplattform (OS-Plattform) verlinken. Die Regelung gilt EU-weit. Der direkte Link ist in vielen Webseiten gleich im Impressum unterhalb der Anbieterinformationen zu finden.

Abhängig von der Unternehmensgröße und der Bereitschaft zur Teilnahme gibt es mehrere Vorlagen der IHK-München, die in das Impressum und die AGB integriert werden können. Muster Informationspflichten der IHK-München (PDF)

Online Shops

Speziell Online Shop-Betreiber unterliegen einigen Regelungen, die besonders häufig zu Rechtsverstößen führen und nicht selten Ansprüche Dritter auslösen. Oft betreffen diese Ansprüche fehlerhafte und unvollständige Angaben im Impressum sowie fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben und Angaben zu Liefer-und Versandkosten. Auch beim Thema Widerrufs- und Rückgaberecht für Verbraucher, die im BGB für E-Commerce und Fernabgabe neu geregelt sind, finden sich nicht selten Angriffsflächen. Daneben führen unzulässige Klauseln in den AGB beim Handel mit Privatkunden zu Problemen. Näheres PDF der IHK-Nürnberg „Rechtliche Grundlagen des E-Commerce“ (PDF)

Allgemeines

Wenn es um geltende Gesetze im Internet geht, gibt es je nach Anbieter und Branche viele weitere Regelungen, die speziell nur für einen bestimmten Berufszweig oder für den Vertrieb oder Betrieb bestimmter Waren oder Leistungen zutreffen. Die Gesetze im Internet, die jeweils speziell Anwendung finden, berücksichtigt diese Auflistung nicht. Dieser Bericht liefert auch keine Rechtsberatung oder entspricht einer rechtlich verbindlichen Information. Jeder Website-Betreiber und Anbieter bleibt verpflichtet, sich beim Rechtsanwalt oder bei der zuständigen Kammer umfassend selbst zu informieren und rechtlich abzusichern.